Die neuere Rechtsprechung laesst derzeit zwei Tendenzen erkennen. Zum einen wird, was die so genannten harten Drogen anbelangt, ein eher strenger Massstab angelegt; bereits die einmalige Einnahme soll in der Regel zur Fahrungeeignetheit fuehren, ohne dass es vorher der Einholung eines aerztlichen Gutachtens bedarf. Demgegenueber ist in Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum eine "weiche Linie" zu konstatieren. Relevant soll danach nur der taegliche oder fast taegliche Konsum sein, waehrend die gelegentliche, das heisst dahinter zurueck bleibende Einnahme dieses Rauschmittels fuer die Fahreignung ohne Hinzutreten weiterer Umstaende fuer die Fahreignung ohne Bedeutung sein soll. Dem sollte man im Interesse der Verkehrssicherheit entgegen treten, solange nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass ein solcher Konsum zu keinen Beeintraechtigungen fuehren kann. (A) Referat zum Themenbereich "Verwaltungsrecht, Fahreignung" des ADAC-Rechtsforums "Drogen im Strassenverkehr", 14. Maerz 2003, Muenchen.
Samenvatting