Der Gesetzentwurf ueber die Strafbarkeit des Fahrens unter Drogeneinwirkung im oeffentlichen Verkehr wird kritisch eroertert. Beanstandet werden Nachweisgrenzwert und Wirkungserforderlichkeit sowie die sprachliche Gestaltung des vorgesehenen Paragraphen 24a Absatz 2 und 3 StVG. Bedenken werden auch gegen die Privilegierung von Arzneimitteln in der im Gesetzentwurf formulierten Fassung erhoben. Schwierigkeiten ergeben sich aus den unzulaenglichen Kontrollmoeglichkeiten der Polizei und Problemen bei den Analysen. Im Ergebnis wird empfohlen, von der Einfuehrung eines gesonderten Tatbestandes abzusehen und Verbesserung den Kontroll- und Analysemoeglichkeiten abzuwarten.
Abstract