Aktuelle Entwicklung im österreichischen Verkehrsrecht zu Drogen am Steuer.

Author(s)
Kaltenegger, A.
Year
Abstract

Der Beitrag stellt zunaechst das vom Kuratorium fuer Verkehrssicherheit (KfV) geforderte abgestufte Verfahren fuer die Vorgangsweise bei der Erkennung und Behandlung von drogenbeeintraechtigten Lenkern vor und stellt anschliessend die Entwicklungen rund um eine geplante Novellierung der Strassenverkehrsordnung dar. Das Verfahren muss hinsichtlich der Mittel angemessen sein, es muss genau treffen und sollte ausserdem wenig kosten. Zuerst ist es der Exekutivbeamte, der auffaellige Fahrer zu erkennen hat. Auffaellige werden danach vom Amtsarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen. Stellt auch der Amtsarzt Auffaelligkeit fest, folgt eine Blutuntersuchung, die auf toxikologischer Ebene den blutchemischen Befund erbringt. Soweit es noetig ist, wird auch eine Harnuntersuchung zu machen sein. Diese kann Aussagen ueber andere, laengere Konsumgewohnheiten bringen, was im Zusammenhang mit den bereits jetzt vorgeschriebenen fachaerztlichen und verkehrspsychologischen Befunden von Bedeutung sein kann. Im Herbst 2000 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass keine Pflicht zur Harnabgabe besteht. Auf Expertenebene setzte daraufhin eine Diskussion darueber ein, wie der Polizei eine Beweisfindung ermoeglicht werden kann. Ein dramatischer Unfall Anfang 2001, von einem unter Drogeneinfluss stehenden Fahrer verursacht, war der Anlass fuer eine oeffentliche Diskussion und eine schnelle Reaktion von Parlament und Regierung. Am 29. Mai 2001 wurde die Regierungsvorlage zur 21. StVO-Novelle im Ministerrat beschlossen. Im Laufe der parlamentarischen Behandlung stellte sich heraus, dass die in der Regierungsvorlage enthaltenen Verfassungsbestimmungen nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit erhielten, wodurch auch jene Bestimmungen, die nur eine einfache Mehrheit erfordern, obsolet und nicht mehr weiter verwendbar sind. Die Eckpunkte der Regierungsvorlage sind die Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme, alternativ dazu die Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe und die freiwillige Speichel- oder Schweissprobe. Anstelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz wird der Vorfall der Gesundheitsbehoerde bekanntgegeben. Damit wurde der Forderung nach Entkriminalisierung entsprochen. Fuer Verweigerer gibt es Sanktionen. Bei jenen, die die Mitwirkung verweigern, wird wie bei Alkohol Beeintraechtigung im vollen Ausmass angenommen. Moeglich ist auch der Gegenbeweis durch den Lenker. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 21974 (In: C 21971) /73 / ITRD D346567
Source

In: Drogen am Steuer : 31. Sitzung des Österreichischen Verkehrssicherheitsrates 5. Oktober 2001, p. 30-33

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