Abstract
Paragraph 45 Absatz 1c Strassenverkehrsordnung (StVO) nennt die Voraussetzungen unter denen innerhalb geschlossener Ortschaften Tempo 30-Zonen eingerichtet werden koennen. Diese Regelung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen werden kritisch beleuchtet. Ebenfalls kritisch betrachtet wird die Ermaechtigung, in Wohnquartieren mit erheblichem Parkraummangel spezielle Parkmoeglichkeiten fuer die Bewohner zu schaffen. Referat, gehalten im Arbeitskreis V (Leitung: Kiepe, F.) des 39. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2001.