Alkoholunfälle im Strassenverkehr 2004.

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Abstract

In der vorliegenden Veröffentlichung werden Alkoholunfälle im Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt. Alkoholunfälle sind dabei als Unfälle definiert, bei denen mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Seit dem 1. Mai 1998 ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr, bzw. 0,5 Promille oder mehr im Blut eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die 0,8 Promillegrenze im Straßenverkehr. Entgegen weit verbreiteten Vorstellungen konnte bisher schon und kann weiterhin die Polizei auch Verkehrsteilnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von weniger als 0,5 (bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholgehalt), aber mindestens 0,3 Promille (bzw. 0,15 mg/l Atemalkoholwert) als alkoholbeeinflusst einstufen, wenn sie im Verkehr auffällig geworden sind. Die Verwicklung in einen Verkehrsunfall wird dafür in der Regel als ausreichend angesehen. Bei der Bewertung der Daten über Alkoholunfälle ist von einer Dunkelziffer auszugehen, da nicht bei jedem Unfallbeteiligten festgestellt wird, ob er unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass unter unfallflüchtigen Verkehrsteilnehmern, die auch nicht nachträglich ermittelt werden konnten, ein überdurchschnittlich hoher Anteil alkoholisiert war. Zudem werden Alleinunfälle, das sind Unfälle, bei denen außer dem - möglicherweise alkoholisierten - Fahrer niemand beteiligt war, aus strafrechtlichen Gründen häufig der Polizei nicht gemeldet. Mit zunehmender Unfallschwere dürfte sich jedoch diese Dunkelziffer wesentlich verringern. (Author/publisher)

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Publication

Library number
20070616 ST [electronic version only]
Source

Wiesbaden, Statistisches Bundesamt, 2005, 16 p.; Verkehr

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