Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt der Verkehrsbehoerde zur Ausraeumung von Zweifeln an der Fahreignung eines Bewerbers fuer eine Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Praktisch wichtigste Faelle sind Alkoholauffaelligkeit und Drogenauffaelligkeit. Die Rechtsnatur der Gutachtenanforderung ist streitig. Anforderungen an Inhalt und Wertigkeit eines solchen Gutachtens werden eroertert, dabei wird auf die Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung ueber die Durchfuehrung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Bezug genommen. Verkehrsbehoerde und Gericht duerfen aus der grundlosen Weigerung des Betroffenen, sich der Untersuchung zu unterziehen, auf seine Nichteignung als Kraftfahrer schliessen.
Abstract