Approbationsvorbehalt - Ein Thema fuer die verkehrspsychologische Taetigkeit?

Author(s)
Reschke, K. & Kranich, U.
Year
Abstract

Aus verkehrspsychologischer Sicht stimmen die Autoren den Ausfuehrungen Plagemanns in seinem Rechtsgutachten fuer den Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP, 2007) zu, dass die Arbeit des Verkehrspsychologen weder bei der Fahreignungsbegutachtung noch bei der verkehrspsychologischen Beratung dem Approbationsvorbehalt unterliegt. Angesichts der unzureichenden Vergleichbarkeit zwischen Heilkunde im Sinne des Psychotherapeutengesetzes und verkehrspsychologischer Taetigkeit wird angezweifelt, ob die Frage des Approbationsvorbehalts fuer die von Plagemann vorgenannten verkehrspsychologischen Arbeitsfelder ueberhaupt sinnvoll ist. Problematisch an der Argumentation Plagemanns koenne werden, dass hierdurch eine Rollenkonfusion, also eine "Verwischung" des Grundsatzes der strikten Trennung zwischen Begutachtung und Beratung einerseits sowie Therapie andererseits beguenstigt werdenkoennte. Die eingeleitete Diskussion fuehre eventuell zur weiteren Verunsicherung, da die Frage nach dem Approbationsvorbehalt fuer andere Arbeitsfelder der Verkehrspsychologie, die nicht von Plagemann angefuehrt wurden (wie zum Beispiel Verkehrstherapie, Kurse nach Paragraph 70 der Fahrerlaubnisverordnung), besteht. Die Gefahr der Vermischung von fachlichen und berufsstaendischen Fragestellungen sei damit wahrscheinlich. Dennoch verpflichte jedoch schon die Berufsethik zu weiterer sachlicher Auseinandersetzung und Diskussion dieser Thematik.

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Publication

Library number
I D364437 [electronic version only] /83 / ITRD D364437
Source

Zeitschrift für Verkehrssicherheit. 2009. 55(3) Pp145-6 (10 Refs.)

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