Abstract
Es wird Kritik daran geuebt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der 1,1 Promille-Grenze um eine unwiderlegliche Beweisregel handelt, gegen die ein Gegenbeweis unzulaessig ist. Eine solche zwingende Beweisregel widerspricht nach Auffassung des Verfassers den Grundsaetzen des Strafprozessrechts. Statt dessen sollte eine feste Promillegrenze im Gesetz festgelegt werden, ohne dass mit dieser der Vorwurf der Fahruntuechtigkeit verbunden waere.