Arzt und Fahreignungmängel seines Patienten - Vertrauensverhältnis contra Verkehrssicherheit -

Author(s)
Birnbacher, D.
Year
Abstract

Die aerztliche Schweigepflicht ist weltweit berufsrechtlich verankert, wenn nicht sogar - wie in Deutschland - strafrechtlich sanktioniert. Die Schweigepflicht muss in der Regel auch dann beachtet werden, wenn der Gesellschaft daraus unmittelbar Nachteile erwachsen. Bei vielen uebertragbaren Krankheiten allerdings sieht das Rechtssystem nicht nur eine rechtliche Erlaubnis, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung zur Meldung an staatliche Behoerden vor. Bei vom Arzt festgestellten Fahreignungsmaengeln eines Patienten sollte dieser zunaechst aufgeklaert und in schwerwiegenden Faellen ermahnt werden, den Fuehrerschein zurueckzugeben. Fuer den Fall, dass eine Abwaegung im Einzelfall nachvollziehbar ist und allgemein als hochrangig anerkannte Rechtsgueter zugrunde liegen, erkennt auch das Rechtssystem eine Verletzung der Schweigepflicht weitgehend als zulaessig an. So gilt eine Informierung der zustaendigen Verwaltungsbehoerde bei schweren Ausfallerscheinungen des Auto fahrenden uneinsichtigen Patienten allgemein als zulaessig. Als Rechtsgrundlage beruft man sich dabei auf die Figur des rechtfertigenden Notstands. In vielen Faellen, in denen es rechtlich zulaessig ist, die Fahreignungsmaengel zu melden, scheint auch eine moralische Verpflichtung zur Meldung zu bestehen. Entscheidend dafuer ist das Ausmass des Gefaehrdungspotenzials. Gerechtfertigt scheint eine moralische Meldepflicht insbesondere wegen der Bedrohlichkeit der in diesen Faellen vorausgesetzten Uneinsichtigkeit des Patienten. Eine rechtliche Meldepflicht haette schwerwiegende Weiterungen, sie wuerde Fahreignungsmaengel auf eine Stufe stellen mit der Gefahr der Uebertragung von ansteckenden Krankheiten. Ob eine Rechtspflicht zur Meldung von Fahreignungsmaengeln fuer bestimmte Patientengruppen vertretbar ist, haengt letztlich von den empirischen Verhaeltnissen ab. Referat, gehalten im Arbeitskreis V "Arzt und Fahreignungsmaengel seines Patienten" (Leitung: Geppert,K) des 43. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2005 in Goslar.

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Publication

Library number
C 37053 (In: C 37046) /83 / ITRD D357708
Source

In: 43. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2005, p. 201-208

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