Im Innenverhaeltnis schuldet der Arzt seinem Patienten eine ordnungsgemaesse Behandlung, die auch ein Erkennen von Fahreignungsmaengeln im Rahmen standardgemaesser Behandlungsausuebung beinhaltet. Dabei muss der Arzt seinen Patienten nach den Grundsaetzen der so genannten Sicherungsaufklaerung, zu der der Arzt verpflichtet ist, auch ueber voruebergehende oder anhaltende Fahreignungsmaengel unterrichten. Dies gilt ausserdem fuer die Moeglichkeit eines Fahrverbotes, das auf Grundlage des Befundes oder der Diagnose verhaengt werden kann. Wenn der Patient sich nach erfolgter Aufklaerung dennoch als uneinsichtig zeigt, so ist es dem Arzt ultimativ nach den Grundsaetzen des rechtfertigenden Notstandes gestattet, die Verkehrsbehoerden entsprechend zu benachrichtigen. Damit ist notwendigerweise eine Durchbrechung der aerztlichen Schweigepflicht verbunden. Ansonsten besteht keine Rechtspflicht fuer den Arzt, Fahreignungsmaengel seines Patienten an die Verkehrsbehoerden zu melden. Referat, gehalten im Arbeitskreis V "Arzt und Fahreignungsmaengel seines Patienten" (Leitung: Geppert,K) des 43. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2005 in Goslar.
Abstract