Arzt und Fahreignungsmängel seines Patienten - Vertrauensverhältnis contra Verkehrssicherheit -

Author(s)
Hoefling, W.
Year
Abstract

Der Staat ist durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten verpflichtet, in seiner abwehrrechtlichen Funktion Vertrauensverhaeltnisse zwischen Arzt und Patienten zu schuetzen und hat demnach privaten Uebergriffen wirksam zu begegnen. Dieser Grundsatz kann allerdings Ausnahmen unterliegen, wobei diesbezueglich auf eine Kombination von generell-praeventiven und selektiv-reagierenden Instrumenten zurueckgegriffen wird. Hinsichtlich des Arzt-Patienten Verhaeltnisses wird der regulatorische Ansatz genutzt, wobei auf eine funktionalisierende Regulierung im Interesse der Verkehrssicherheit verzichtet wird. Demnach wird der Arzt jedoch in Konfliktsituationen auf ein gegebenenfalls strafrechtlich sanktioniertes Abwaegungsrisiko verwiesen. Dann muss er entscheiden, ob ihm unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes eine Verletzung der aerztlichen Schweigepflicht, auch im strafrechtlichen Sinne, gestattet ist. Unter Beruecksichtigung der Wesentlichkeitslehre, welche durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts gepraegt ist, ist hier jedoch eine spezialgesetzliche Regelung geboten. Diese koennte mit einer Ergaenzung des Strassenverkehrsgesetzes und durch ein Melderecht des Arztes erreicht werden. Eine gesetzliche Meldepflicht des Arztes ist jedoch abzulehnen, um das Vertrauensverhaeltnis zwischen Arzt und Patienten nicht zu stoeren. Darueber hinaus muessen Gesetzgeber und Exekutive aber in groesserem Umfang als bisher, die relevanten Entwicklungen beobachten und auswerten. Auf der Grundlage verlaesslicher Erhebungen ist dann gegebenenfalls ueber administrative und legislative Reaktionen nachzudenken, die bereichs- und problemspezifisch ansetzen sollten. Referat, gehalten im Arbeitskreis V "Arzt und Fahreignungsmaengel seines Patienten" (Leitung: Geppert,K) des 43. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2005 in Goslar.

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Publication

Library number
C 37055 (In: C 37046) /83 /73 / ITRD D357710
Source

In: 43. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2005, p. 217-224

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