Ausbildung in Fahrschulen.

Author(s)
Glowalla, P.
Year
Abstract

Um den im Verkehrssicherheitsprogramm 2001 des deutschen Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Wohnungswesen gestellten Anforderungen nachzukommen, wurde das Handbuch "Der Fahrlehrer als Verkehrspaedagoge" erarbeitet. Die Fahrschuelerausbildungsordnung setzte neue Schwerpunkte im paedagogischen Bereich. So soll unter anderem nicht mehr nur die Kenntnis geltender Regeln verlangt, sondern auch Verstaendnis fuer die Vorschriften geweckt werden. Fahrschueler wurden darin auch zu selbststaendigem Lernen waehrend der Fahrschulausbildung verpflichtet. Entsprechend den neuen Ausbildungszielen wurde auch der Rahmenplan, nach dem die Fahrschulen ihren Unterricht aufbauen, neu formuliert und staerker verhaltens- und weniger regelorientiert gestaltet. Besondere Beachtung verdient der darin enthaltene Abschnitt "Lebenslanges Lernen". Er enthaelt die Aufforderung zur staendigen und lebenslangen Weiterbildung. Dafuer gibt es allerdings in der Bevoelkerung noch zu wenig Akzeptanz. Vielleicht fehlen hier sinnvolle Anreize wie Verkuerzung der Probezeit oder Reduzierung der Versicherungspraemie. Fuer Fahranfaenger fehlen Hilfestellungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Durchfuehrung von Modellversuchen fuer eine zweite Ausbildungsphase sind vorhanden. Gefragt werden muss, ob die Fahrlehrer auf die neuen Aufgaben genuegend vorbereitet sind. Mit der Reform des Fahrlehrerrechts Anfang 1999 trat an die Stelle einer fuenfmonatigen eine zehnmonatige Ausbildung. Die fuenfeinhalbmonatige theoretische Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette schliesst mit einer fahrpraktischen Pruefung sowie einer Fachkundepruefung vor einem Pruefungsausschuss ab. Danach wird die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule fortgesetzt. Die Ausbildung schliesst mit einer Pruefung ab, in der der Fahrlehreranwaerter beweisen muss, dass er in einer Fahrschule vor realen Fahrschuelern theoretischen Unterricht mit der notwendigen Methodenvielfalt abhalten kann und dass er in der Lage ist, praktischen Unterricht zu erteilen. Nach Bestehen dieser Pruefung erhaelt er einen unbefristeten Fahrlehrerschein fuer die Klasse BE. Darauf aufbauend koennen weitere Fahrlehrererlaubnisse fuer die Klassen A, CE und DE erworben werden. Unveraendert geblieben sind jedoch die Einstiegsvoraussetzungen. Lediglich das Mindestalter wurde von 23 auf 22 Jahre herabgesetzt. Die Erfahrungen zeigen, dass der Hauptschulabschluss als Minimalanforderung an den Berufseinstieg nicht mehr ausreichend ist. Auch fuer Fahrlehrer muss lebenslanges Lernen gelten. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353099. (KfV/A).

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C 40743 (In: C 40739 [electronic version only]) /83 / ITRD D353103
Source

In: Mehr Verkehrssicherheit für Brandenburg : Dokumentationsreihe zum Verkehrssicherheitsprogramm 2002. Band 2: "Möglichkeiten und Grenzen des Menschen im Strassenverkehr" : Dokumentation der Fachwerkstatt vom 8. Juni 2001 in Potsdam, p. 45-49

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