Zunächst werden die Möglichkeiten aufgezeigt, nach Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer (Modell Mainz 77 oder Leer) vor Gericht eine Abkürzung der Sperrfrist zu erwirken. Darüber hinaus haben anschlägige Therapien (zum Beispiel IRAK-L, IVT-HÖ) zumindest im Verwaltungsrecht positive Auswirkungen gezeigt, ebenso Massnahmen wie IRAK-Mobil als Kurztherapie von nur 3 Monaten Dauer. Zur Beantwortung der Eignungsfrage im laufenden Strafverfahren hat der Richter noch die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer therapeutischen Massnahme durch eine Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle (MPU) überprüfen zu lassen. Im übrigen herrschen bei Juristen nach wie vor unterschiedliche Denkweisen bei der Berücksichtigung freiwillig absolvierter Nachschulungs- oder Therapiemassnahmen. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei häufig die Unkenntnis über die Wirkungsweise von Alkohol: Es ist vielfach nicht bekannt, dass hinter Alkoholmissbrauch oft eine psycho-soziale Fehlentwicklung steht, welche die Grundlagen der Persönlichkeit destabilisiert. In diesen Fällen kann die therapeutische Aufarbeitung weiterhelfen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit vor Gericht sollten die Gutachten beziehungsweise die Bescheinigungen ausführlicher als bisher auf den Einzelfall eingehen. Richter und Staatsanwalt können sich dann besser darauf verständigen, eine absolvierte Nachschulung oder therapeutische Massnahme bei der Festlegung einer Strafe oder Sperrfrist angemessen zu berücksichtigen. Vortrag auf dem 6. Internationalen Workshop "Driver Improvement" am 21.10.1997 in Berlin.
Abstract