Die Gutachtenfaelle des Instituts fuer Rechtsmedizin der Universitaet Muenchen von 2002 und 2003 wurden bezueglich einer Verurteilung gemaess Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 24a Strassenverkehrsgesetz (StVG) ausgewertet. Es zeigte sich, dass die Verteilung der THC-Konzentrationen nahezu identisch und ein sinnvoller Trennwert nicht zu erkennen war. Demgegenueber wuerde die Anwendung eines Trennwertes (beispielsweise bei 5 ng Tetrahydrocannabinol (THC)/ml Serum) zu einer deutlichen Verschiebung fuehren und die derzeitige Rechtssituation nicht befriedigend widerspiegeln. Dauerkonsumenten wuerden im Verhaeltnis haerter bestraft, Gelegenheitsraucher entlastet werden. Gleiches wuerde fuer einen Grenzwert des Cannabis-Influence-Factor (CIF) gelten; auch hier waere keine eindeutige Trennung zwischen den Faellen nach den bisherigen Paragrafen 316 StGB und 24a StVG moeglich. Beitrag zum Themenbereich I. "Cannabis und Verkehrssicherheit - Eine Bestandsaufnahme und aktuelle Befunde" des Kongresses 2005 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 33. Jahrestagung, Bonn, 10. bis 12. Maerz 2005. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongresses, ITRD-Nummer D357801.
Abstract