"Benutzung" eines Mobil- oder Autotelefons (Paragraf 23 Ia StVO).

Author(s)
Janker, H.
Year
Abstract

Durch die 33. Verordnung zur Aenderung strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde Paragraf 23 I a in die Strassenverkehrsordnung eingefuehrt. Dieser gilt fuer alle Fahrzeugfuehrer im oeffentlichen Verkehrsraum und verbietet die Benutzung von Mobil- und Autotelefonen. Er enthaelt ein so genanntes "hand-held-Verbot". Die Benutzung ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusaetzlich der Motor ausgeschaltet ist. Der Begriff "Benutzung" bezieht sich ausserdem nicht nur auf das blosse Telefonieren, sondern umfasst saemtliche Bedienfunktionen. Allerdings setzt die Benutzung auch eine Bedienung und damit zumindest die Betaetigung eines "Schalters" voraus. Durch das einfache Ablesen des Displays findet also keine Benutzung statt. Das gilt auch fuer den Wechsel des Ablageortes. Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erfolgt nur bewusst und gewollt und somit vorsaetzlich. Bei Zuwiderhandlungen gegen Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung betraegt fuer Kraftfahrzeugfuehrer die Regelbusse 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister und fuer Radfahrer 25 Euro.

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Publication

Library number
C 37344 [electronic version only] /73 / ITRD D358605
Source

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), p. 69-72

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