Bestimmungsgründe für das Urteil des Gutachters bei der Erstellung des Verkehrspsychologischen Gutachtens : Erhoben an Hand einer Stichprobe von Trunkenheitstätern. Dissertation Universität Salzburg.

Author(s)
Felnémeti, A.
Year
Abstract

One of the penalties of a traffic offence, in particular when alcohol involved, in Austria is the mandatory psychological examination. This thesis dealt with the problems of traffic psychology and with the earlier made offences by the test subjects and with the test methods. German abstract: Im rahmen der in der stvo vorgesehenen verkehrspsychologischen gutachtenerstellung werden vom verkehrspsychologen einerseits objektive testdaten zur beurteilung der fahreignung herangezogen, andererseits aber auch eine exploration des probanden durchgefuehrt, in die in nicht unerheblichem ausmass neben dem persoenlichen eindruck auch die fahrervorgeschichte des probanden eingeht. Es sollte experimentell untersucht werden, ob und in welcher weise die beurteilung des probanden durch die kenntnis von dessen vorgeschichte beeinflusst wird. An hand einer stichprobe von alkoholstraftaetern, die mit einer negativen vorgeschichte behaftet eine verkehrspsychologische untersuchung absolvierten, wurden pro proband zwei gutachten erstellt. Eines unter beruecksichtigung der vom psychologen durchgefuehrten exploration, im zuge derer die vorgeschichte angefuehrt wurde, das andere "blind", also ohne durchfuehrung einer exploration, nur nach den erzielten testergebnissen. Ein vergleich: blindgutachten und gutachten unter beruecksichtigung der exploration brachten eine sehr hohe uebereinstimmung zwischen den ergebnissen der beiden gutachten. Es deutete sich lediglich eine tendenz an, bei exploration probanden mit positiver vorgeschichte positiver zu beurteilen, als es der eigentlichen testleistung des probanden entsprach. Weder die ueberpruefung der gutachtenergebnisse mit der anzahl der verwaltungsstrafanzeigen, noch mit der unfallhaeufigkeit im zuge der vorgeschichte zeigte einen zusammenhang. Es konnte jedoch ein betraechtlicher unterschied in der gewichtung der einzeltestergebnisse bei blind- und normalgutachtenerstellung festgestellt werden, ohne dass sich dabei ein signifikanter unterschied in der beurteilung selbst ergeben wuerde. Der gutachtenersteller misst also den einzeltestergebnissen unter kenntnis bzw. Nichtkenntnis der vorgeschichte unterschiedliche bedeutung bei, gelangt aber dennoch zum gleichen gutachtenergebnis. Siehe irrd 701563. (he).

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Publication

Library number
B 14116 /73.3/83.2/ IRRD 307698
Source

Salzburg, Universität Salzburg, Naturwissenschaftliche Fakultät, 1977, 111 p., graph., 53 ref.

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