Beweissichere Atemalkoholmesstechnik : zur Beweiskraft des Alkomaten.

Author(s)
Kaltenegger, A.
Year
Abstract

Gemaess Paragraph 5 Absatz 2 der oesterreichischen StVO duerfen Organe des amtsaerztlichen Dienstes oder besonders geschulte Organe der Strassenaufsicht jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, auf Alkohol untersuchen. Ausserdem koennen sie die Atemluft von Personen untersuchen, die verdaechtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeintraechtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder als Fussgaenger einen Unfall verursacht zu haben. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemaess Paragraph 5 Absatz 3 StVO ist die Untersuchung mit dem Alkomaten durchzufuehren. Ein Verstoss gegen die gesetzlich festgelegten Alkoholgrenzen loest ein komplexes, differenziertes Sanktionensystem aus. Eine voellige Gleichstellung der Beweiskraft der Feststellung des Atemalkoholgehaltes mit der Feststellung des Alkoholgehaltes des Blutes erfolgte erst im Jahr 1994 mit der 19. StVO-Novelle. Das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung kann somit nicht mehr durch eine Blutuntersuchung entkraeftet werden. Gemaess der Alkomatverordnung aus dem Jahr 1994 sind derzeit folgende zwei Geraete zur Untersuchung der Atemluft geeignet: Alcomat M 52052/A 15 der Siemens AG und 7110 MKIII A der Draeger AG. Beide stehen in Oesterreich in Verwendung. Der bundesweite Einsatz von Alkomaten begann am 21.3.1988. Im Jaenner 2001 waren 1628 Geraete im Einsatz. Die Zuverlaessigkeit des Alkomaten wurde 1986 in Wien in einem gross angelegen Praxistest an 200 alkoholisierten Personen nachgewiesen. Bei der Einfuehrung des Alkomaten gab es auch Kritiker, die die Beweiskraft der Geraete anzweifelten. Tatsaechlich kann das Ergebnis der Atemalkoholanalyse durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. So koennen Fieber, Nasenatmung, Hypoventilation, hohe Temperatur und Luftfeuchtigkeit zu einer Erhoehung der Atemalkoholkonzentration von bis zu 32 Prozent fuehren. Dagegen koennen herabgesetzte Koerpertemperaturen oder niedrige Umgebungstemperaturen die Atemalkoholkonzentration senken. Diese Faktoren koennen jedoch von dem den Test durchfuehrenden Beamten erkannt werden. Da fuer ein gueltiges Ergebnis zwei Proben zu nehmen sind, koennen Verfaelschungen zudem leicht erkannt werden. Einfluesse, die nicht erkannt werden koennen, sind vom Probanden einzuwenden, so dass unter Umstaenden ein Bluttest durchgefuehrt werden kann. Ein Kritikpunkt der Alkomatgegner ist auch der Umrechnungsfaktor zwischen Atem- und Blutalkoholgehalt. Tatsaechlich bestehen die beiden Grenzwerte unabhaengig voneinander. Der Grenzwert von 0,4 Milligramm je Liter wurde mit dem in der Literatur durchwegs als realistisch akzeptierten Faktor von 1:2100 errechnet. Anlaesslich des Alkomattests werden auch von Probanden Einwaende vorgebracht. So wurde beispielsweise die Hinderung am Alkomattest durch eine schlecht sitzende Zahnprothese behauptet. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kritik inzwischen verstummt ist und mit dem Alkomaten in der Praxis durchwegs gute Erfahrungen gemacht wurden. (KfV/A)

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Library number
C 28788 [electronic version only] /73 / ITRD D346508
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 46 (2001), No. 9 (September), p. 299-304

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