Das Rechtsschutzsystem gegen Massnahmen der Verwaltung im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Ueberpruefung der medizinisch-psychologische Untersuchung unbefriedigend. Der diesbezueglichen Kritik ist zwar Sorge zu tragen, dennoch entfalten strafgerichtliche Sperrfristverkuerzungsbeschluesse keine Bindungswirkung fuer die Fahrerlaubnisbehoerden. Grundsaetzlich haben gerichtliche Entscheidungen sowieso nur ausnahmsweise Bindungswirkung fuer die Verwaltung. Auch ein sorgfaeltig begruendeter Sperrfristverkuerzungsbeschluss wird demnach die Fahrerlaubnisbehoerde nicht von der Notwendigkeit einer eigenen Ermessensentscheidung ueber die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor der Entscheidung ueber die Erteilung der Fahrerlaubnis befreien. Das private Mobilitaetsinteresse als Ausdruck der grundgesetzlich geschuetzten allgemeinen Handlungsfreiheit tritt insofern hinter dem oeffentlich-rechtlichen Interesse des Schutzes der Rechtsgueter der uebrigen Verkehrsteilnehmer zurueck. Eine analoge Anwendung des Paragrafen 3 IV Strassenverkehrsgesetz kommt nicht in Betracht.
Abstract