Ob gelegentlicher oder regelmaessiger Cannabis-Konsum vorliegt, darf nach der Rechtsprechung nicht durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungs-Gutachten ueberprueft werden. Gemaess Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt aber Folgendes: Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begruenden. Nun glauben manche Fahrerlaubnis-Behoerden, einen Ausweg gefunden zu haben: Wenn gelegentlicher Konsum zu bejahen ist, was die Fahreignung noch nicht in Frage stellt, und ein Verdacht auf regelmaessigen Konsum besteht, ordnen sie eine chemisch-toxikologische Untersuchung bei einem Institut fuer Rechtsmedizin an. Je nach festgestellter Konzentration wird anschliessend ein Fahreignungs-Gutachten angeordnet, wenn ein Verdacht auf regelmaessigen Konsum besteht. Ob diese Methode der Intention der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, muesste ueberprueft werden. (Author/publisher).
Abstract