Cannabis-Konsum und seine rechtlichen Folgen für den Führerschein im Verkehrs-Verwaltungsrecht.

Author(s)
Himmelreich, K.
Year
Abstract

Ob gelegentlicher oder regelmaessiger Cannabis-Konsum vorliegt, darf nach der Rechtsprechung nicht durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungs-Gutachten ueberprueft werden. Gemaess Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt aber Folgendes: Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begruenden. Nun glauben manche Fahrerlaubnis-Behoerden, einen Ausweg gefunden zu haben: Wenn gelegentlicher Konsum zu bejahen ist, was die Fahreignung noch nicht in Frage stellt, und ein Verdacht auf regelmaessigen Konsum besteht, ordnen sie eine chemisch-toxikologische Untersuchung bei einem Institut fuer Rechtsmedizin an. Je nach festgestellter Konzentration wird anschliessend ein Fahreignungs-Gutachten angeordnet, wenn ein Verdacht auf regelmaessigen Konsum besteht. Ob diese Methode der Intention der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, muesste ueberprueft werden. (Author/publisher).

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Publication

Library number
C 20878 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D347884
Source

Deutsches Autorecht DAR, Vol. 71 (2002), No. 1, p. 26-33

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