Das Führerschein-Vormerksystem in Österreich.

Author(s)
Hoffer, M.
Year
Abstract

Der Beitrag stellt das seit 1. Juli 2005 in Oesterreich geltende Fuehrerschein-Vormerksystem vor und praesentiert auf der Grundlage erster Erfahrungen Vorschlaege zur Auslegung und Klarstellung sowie fuer Aenderungen. Das 13 Delikte umfassende Vormerksystem wurde in erster Linie durch Einfuegungen in das Fuehrerscheingesetz geschaffen. Fuer die meisten in der Strassenverkehrsordnung (StVO) geregelten Delikte wurde die Strafdrohung verschaerft. Das bestehende System der Entziehung der Lenkberechtigung wurde nicht veraendert. Die Vormerkdelikte sind Folgende: Uebertretung der 0,1-Promille-Grenze von Lkw- und Buslenkern; Behinderung von Fussgaengern am Schutzweg; Nichtbeachtung des Zeichens "HALT" und des Rotlichts; Befahren des Pannenstreifens; Missachtung des Fahrverbots fuer Kraftfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern in Tunneln und Uebertreten der Vorschriften zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter bei der Fahrt durch Autobahntunnel; Nichtbeachtung des Rotlichts bei Bahnuebergaengen und Umfahren bereits geschlossener Schranken; Lenken eines Kraftfahrzeuges, das eine Gefaehrdung der Verkehrssicherheit darstellt; Nichtbeachtung der Vorschriften zur Kindersicherung; Alkoholisierung im Bereich 0,5 Promille bis 0,78 Promille und Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes. Wer eines der 13 Delikte begangen hat, bekommt eine Eintragung im Fuehrerscheinregister. Bei einem Folgedelikt innerhalb von zwei Jahren ist die Absolvierung einer besonderen "Massnahme" - Kurse und Schulungen - anzuordnen. Kommt es innerhalb des Beobachtungszeitraums trotzdem zu einem weiteren Delikt, ist die Lenkberechtigung fuer mindestens drei Monate zu entziehen. Nach einem Jahr Anwendungspraxis waren nach einer Uebertretung 18.000 Personen vorgemerkt. 351 Personen mussten eine Massnahme absolvieren und 11 Personen wurde die Lenkberechtigung fuer mindestens drei Monate entzogen. 41 Prozent der vorgemerkten Uebertretungen waren auf mangelhafte Kindersicherung zurueckzufuehren. Mit dem Vormerksystem wurde ein Massnahmenbuendel geschaffen, das in erster Linie auf das Erziehen und nicht auf das sofortige Entziehen der Lenkberechtigung abzielt. Rechtsstaatlich bedenklich ist, dass kein gesonderter Rechtsbehelf gegen die Eintragung einer Vormerkung vorgesehen ist. Auch gegen die Anordnung einer Massnahme bestehen nur sehr eingeschraenkte Rechtsmittelmoeglichkeiten. Legistischer Handlungsbedarf besteht vordringlich im Bereich des Kraftfahrgesetzes. Es sollte wie in der StVO ein detaillierter Katalog von Straftatbestaenden unter besonderer Beschreibung qualifizierter schwerer Uebertretungen festgelegt werden. In einem weiteren Schritt sollten die Sanktionen im Fuehrerscheingesetz ueberprueft und in ein leicht darstellbares und damit auch praeventiv besser wirksames System gebracht werden. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 37927 [electronic version only] /73 / ITRD D353841
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 51 (2006), No. 10 (Oktober), p. 436-443

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