Die den Aerzten zur Verfuegung stehenden Diagnosemoeglichkeiten reichen fuer die Feststellung gewisser Beschwerden nicht aus, sodass die Gefahr der Simulation durch Patienten besteht. Deswegen wird versucht, die medizinisch bedingte Unwissenheit durch physikalisch-technische Feststellungen auszugleichen. Darauf basiert die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze, die bei Heckkollisionen und der Unterschreitung einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 Kilometern pro Stunde vorliegen soll. Dabei sollen Verletzungen gaenzlich ausgeschlossen sein oder zumindest nur in Ausnahmefaellen vorkommen koennen. Die Annahme einer solchen Harmlosigkeitsgrenze als Mittel gegen unberechtigte Schadensersatzansprueche ist jedoch aus verschiedenen Gruenden unhaltbar. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil zur Harmlosigkeitsgrenze festgestellt, dass diese zweifelhaft sei und nicht schematisch angewandt werden duerfe. Ausserdem muessten die Umstaende des Einzelfalles beruecksichtigt werden. Das Urteil befasst sich jedoch nicht vertieft mit der Problematik. Deswegen hat sich durch das Urteil im Wesentlichen nichts geaendert, die Argumente der Gegner der Harmlosigkeitsgrenze sind allenfalls etwas gestaerkt worden. Deswegen wird nur eine verbesserte Diagnostik dazu fuehren, Simulanten zu ueberfuehren. Dem Versuch einer Umgehung des Urteils des Bundesgerichtshofes durch die Annahme, bei Unterschreitung der Harmlosigkeitsgrenze seien Verletzungen nicht im Sinne der Adaequanztheorie verursacht worden, ist nicht zu folgen. Vorsicht ist ebenso geboten bei der Annahme, es handele sich bei den Anspruchstellern um Unfallneurotiker. Beitrag zum Themenbereich IV. "Traumatologie und Technik" des Kongresses 2005 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 33. Jahrestagung, Bonn, 10. bis 12. Maerz 2005. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongresses, ITRD-Nummer D357801.
Abstract