Der Mopedausweis nach der 5. FSG-Novelle.

Author(s)
Kaltenegger, A.
Year
Abstract

Am 17. April 2002 wurde die 5. Fuehrerscheingesetz-Novelle beschlossen. Sie trat am 1. Oktober 2002 in Kraft. Mit ihr wurde tief in das System des Mopedausweises eingegriffen. So entfaellt nun die verkehrspsychologische Untersuchung fuer 15-jaehrige Mopedausweiswerber. Dagegen sind zur Erlangung eines Mopedausweises acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung zu absolvieren. Neu ist auch, dass Lenkverbote und die diesen zugrunde liegenden Bestrafungen in das oertliche Fuehrerscheinregister und in der Folge in das zentrale Fuehrerscheinregister einzutragen sind. In Zukunft werden nicht nur Schueler und Lehrlinge mit 15 Jahren einen Mopedausweis beantragen koennen, wenn ein Mangel an oeffentlichen Verkehrsmitteln bestaetigt wurde, sondern auch 15-Jaehrige, die einem sonstigen Erwerb nachgehen. Mopedausweise sind neu in das System der vorlaeufigen Abnahme des Fuehrerscheins aufgenommen worden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind die Aenderungen ambivalent zu beurteilen. Waehrend die Einfuehrung einer verpflichtenden theoretischen Ausbildung als erster Schritt auf eine vollwertige Ausbildung gesehen werden kann und die verpflichtende Abnahme des Mopedausweises bei beeintraechtigten Lenkern an Ort und Stelle einen unmittelbaren Sicherheitsgewinn darstellt, ist im Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung fuer 15-jaehrige Mopedausweiswerber ein Sicherheitsverlust zu sehen. Gerade die 15-Jaehrigen haben ein ueberproportional hohes Unfallrisiko. Im Anschluss an die Darstellung der Aenderungen der 5. FSG-Novelle wird ein historischer Ueberblick zum Mopedausweis gegeben und der Status quo der Mopedausweis-Bestimmungen beschrieben. Mit einem Mopedausweis duerfen Motorfahrraeder und Invalidenkraftfahrzeuge, mit einer entsprechenden Eintragung auch vierraedrige Leichtkraftfahrzeuge gelenkt werden. Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gilt 0,1 Promille. Wer 23 Jahre und aelter ist, braucht fuer das Lenken eines Motorfahrrads oder eines Invalidenkraftfahrzeugs keinen Mopedausweis. Ein Lenkverbot ist bei mangelnder Verkehrszuverlaessigkeit oder mangelnder gesundheitlicher Eignung zu verhaengen. Es zeigt sich, dass sich die Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeugs mit einem Mopedausweis in 2 unterschiedliche Richtungen entwickeln. Einerseits wird der Zugang zunehmend juengeren Personen ermoeglicht, andererseits legt der Gesetzgeber erkennbar mehr Wert auf zumindest eine Grundausbildung fuer die motorisierte Teilnahme am Strassenverkehr. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist zu fordern, dass die Entwicklung in die erste Richtung beendet und die Entwicklung in die zweite Richtung forciert wird, damit im Ergebnis das Lenken aller Kraftfahrzeuge erst nach einer spezifischen und angemessenen theoretischen und praktischen Ausbildung samt Pruefung in beiden Teilen zulaessig wird. (KfV/A)

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Publication

Library number
C 28792 [electronic version only] /73 / ITRD D346816
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 47 (2002), No. 7/8 (Juli/August), p. 284-287

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