Die Strafgerichte laden haeufig medizinische Sachverstaendige, wenn es um die Einlassung eines Nachtrunks geht. Sie sollen eine Aussage darueber treffen, ob der vorgebrachte Nachtrunk nachvollziehbar ist oder nicht. In einer grossen Zahl der Faelle ist die sachverstaendige Beurteilung nur aeusserst eingeschraenkt moeglich, und kann dem Gericht haeufig nicht die erhoffte Hilfestellung geben. Die vorliegende Untersuchung zeigt, die moeglichen Gruende hierfuer auf. (A) Beitrag zum Themenbereich Alkohol - Drogen - Medikamente der 30. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Berlin, 10. bis 13. Maerz 1999.
Abstract