Der Radrennfahrer in der StVO.

Author(s)
Kaltenegger, A.
Year
Abstract

Der vorliegende Beitrag erlaeutert alle spezifisch fuer Lenker von Rennfahrraedern geltenden oesterreichischen Normen. Diese finden sich im positiven Recht in der StVO und in der Fahrradverordnung. Ein Rennfahrrad ist ein Fahrrad mit Rennlenker, dessen Eigengewicht 12 Kilogramm nicht ueberschreitet, dessen aeusserer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter und dessen aeussere Felgenbreite hoechstens 23 Millimeter betraegt. In der urspruenglichen Fassung der StVO gab es keine Sonderregelungen fuer Rennfahrradlenker. Solche wurden mit der 13. Novelle 1986 und mit der 20. Novelle 1998 geschaffen. Mit der Fahrradverordnung wurden im Jahr 2001 die technischen Merkmale fuer Rennraeder und die Ausnahmen von den Ausruestungsbestimmungen festgelegt. So benoetigt ein Rennfahrrad unter anderem keine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen sowie keine Scheinwerfer, Rueckstrahler und Ruecklichter. Paragraf 68 Absatz 1 der StVO besagt, dass bei Trainingsfahrten mit Rennfahrraedern ein Wahlrecht zwischen der Benutzung von Radfahranlagen und der fuer den uebrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn besteht. Paragraf 68 Absatz 2 raeumt bei Trainingsfahrten mit Rennfahrraedern das grundsaetzliche Recht zum Nebeneinanderfahren auf dem aeussersten rechten Fahrstreifen ein. Als Trainingsfahrt gilt laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, paedagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob aus den StVO-Ausnahmebestimmungen ein allgemeiner Grundsatz der Ausnahme dieser Verkehrsteilnehmer von allgemeinen Fahrregeln der StVO abgeleitet werden kann. Aus der StVO geht zweifelsfrei hervor, dass jeglicher Fahrzeugverkehr auf oeffentlichen Verkehrsflaechen den allgemeinen Fahrregeln unterliegt, soweit sich in anderen Abschnitten fuer bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern keine speziellen Regeln finden. Trainingsfahrten mit Rennfahrraedern unterliegen deshalb grundsaetzlich den allgemeinen Fahrregeln der StVO. Somit kann die Entstehung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ausgeschlossen werden. Die Sonderregelungen fuer Lenker von Rennfahrraedern eroeffnen den sportbegeisterten Radfahrern ausuebungsfreundliche Bedingungen und stehen fuer eine differenzierte Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit den vielfaeltigen Beduerfnissen der Verkehrsteilnehmer. (KfV/A)

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Library number
C 28790 [electronic version only] /73 / ITRD D346683
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 47 (2002), No. 2 (Februar), p. 67-70

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