Der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren.

Author(s)
Hnatek-Petrak, K. & Vergeiner, M.
Year
Abstract

Mangelndes Abstandsverhalten ist eine bedeutende Unfallursache. So war in Oesterreich laut Unfallstatistik 2001 jeder fuenfte Verkehrsunfall auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands zurueckzufuehren, auf Autobahnen sogar jeder zweite. Der vorliegende Artikel stellt die Judikatur des oesterreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) in den vergangenen 20 Jahren dar und zeigt den gesetzlichen Handlungsbedarf auf. Die Regelungen zum Hintereinanderfahren und dem dabei einzuhaltenden Sicherheitsabstand finden sich vor allem in den Paragrafen 18 und 21 der Strassenverkehrsordnung (StVO). Paragraf 18 Absatz 1 regelt den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug, allerdings nur in abstrakter Form. Der VwGH erkannte wiederholt, dass der noetige Abstand, solange nicht besondere Umstaende hinzutreten, etwa der Laenge des Reaktionsweges entsprechen muss. Der OGH entschied in aelteren Erkenntnissen, dass es fuer die Reaktionszeit kein allgemein gueltiges Mass gibt, sondern dass sie sich nach den Umstaenden richtet. So genuegt laut OGH eine Reaktionszeit von 1 Sekunde, wenn keine Pflicht zu angespannter Aufmerksamkeit besteht. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 1997 judizierte der VwGH, dass die Reaktionszeit bei sehr geuebten Fahrern 0,3 bis 0,7 Sekunden betragen kann, was als sehr bedenklich zu werten ist. Ein Erlass des Innenministeriums vom 19.04.2002 legt als Grenzwert fuer Strafanzeigen einen Abstand bis 0,5 Sekunden fest. Nicht eindeutig ist die Rechtsprechung des OGH zum ploetzlichen Abbremsen bei Gruenblinken und bei Fahrfehlern. Im Entwurf zur 21. StVO-Novelle wird eine gesetzliche Praezisierung des Sicherheitsabstands vorgeschlagen, was angesichts der Dichte und Dynamik des Verkehrs dringend notwendig ist. Langjaehrige Beobachtungen zeigen, dass eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden nur bei erhoehter Aufmerksamkeit angenommen werden kann. Als realistischer Wert fuer eine durchschnittliche Reaktionszeit muss ein Zeitraum gewaehlt werden, der von einem durchschnittlichen Lenker unter durchschnittlichen Bedingungen eingehalten werden kann. Die im Entwurf vorgesehenen Mindestabstaende von einer Sekunde bei Fahrgeschwindigkeiten ueber 50 Stundenkilometern und von 1,5 Sekunden bei Fahrgeschwindigkeiten von ueber 100 Stundenkilometern sind als sach- und praxisgerecht zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Praezisierung der unteren Grenze des Sicherheitsabstands, wobei bei Vorliegen besonderer Umstaende auch ein groesserer Sicherheitsabstand geboten ist. In Oesterreich lag der Anteil der Auffahrunfaelle an allen Autobahnunfaellen im Jahr 2000 bei 42,1 Prozent, in Deutschland dagegen nur bei 37,4 Prozent. Die deutschen Bestimmungen sind strenger. So wird ein Lenker bereits bei Abstaenden unter 1,6 Sekunden verwaltungsrechtlich verfolgt. Ausserdem sind die Strafen hoeher. (KfV/A)

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Library number
C 28793 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D346819
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 47 (2002), No. 10 (Oktober), p. 355-360

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