Im Zuge der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs wurde ein neues Planungsinstrument, der Nahverkehrsplan, eingeführt (Paragraph 8,3 PBefG neu und ÖPNV-Gesetze der Länder). Umstritten ist die Frage, welche Konkretisierungsstufe der Nahverkehrsplan erreichen soll. Nur in Baden-Wuerttemberg ist durch die Trennung in Nahverkehrsplan und Nahverkehrsentwicklungsplan eine gewisse Klarheit geschaffen worden. In den übrigen Bundesländern gehen die Auffassungen von einem reinen Rahmenplan ohne konkrete Vorgaben bis zu einem detaillierten Plan, in dem zum Beispiel Einzelheiten der Fahrplangestaltung enthalten sein sollen. Da allerdings der Nahverkehrsplan auch einen Finanzierungsplan beinhalten muss, erscheint es allein deshalb erforderlich zu sein, einen relativ hohen Konkretisierungsgrad zu erreichen, um die geforderten Aussagen machen zu können, auch wenn dadurch die Gefahr eines Widerspruchs zum PBefG nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Allerdings müssen die Verkehrsunternehmen von vornherein in die Erarbeitung des Nahverkehrsplanes miteinbezogen werden. Ausserdem wird auf den Begriff der "ausreichenden Verkehrsbedienung" eingegangen und ein Vorschlag zu dessen Konkretisierung vorgestellt.
Abstract