"In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können" (Artikel 3 b EG-Vertrag in der Maastricher Fassung). Die Beachtung der Subsidiarität stellt eine Rechtspflicht für alle EU-Organe dar. Subsidiarität braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine ausschliessliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht. Nur wenn eine Aktivität auf EG-Ebene einen "Mehrwert" gegenüber mitgliedstaatlichem Handelnerbringt, soll sie einschreiten. Kann die Gemeinschaft bei gleicher Wirksamkeit zwischen mehreren Mitteln entscheiden, hat sie dasjenige auszuwählen, das am wenigsten regulierend ist. Im Ergebnis bedeutet Subsidiarität auch, die Unvollkommenheit des Zuständigen zu akzeptieren. Der europäische Umweg als Ausweg - das verbietet die Subsidiarität. (A)
Abstract