Skizzierung der Entwicklung des Regelfahrverbots in den Bereichen Geschwindigkeitsueberschreitungen und Rotlichtverstoesse des Jahres 2003. Zunaechst erfolgt ein Ueberblick ueber die allgemeine Entwicklung und Gesetzgebung sowie ueber die Grundlagen. Ein Regelfahrverbot kann demnach nur bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des Paragrafen 25 I Strassenverkehrsgesetz angeordnet werden. Im Folgenden werden Entscheidungen zur Minderung des Erfolgsunwertes und des Handlungsunwertes sowohl bei Geschwindigkeitsueberschreitungen als auch bei Rotlichtverstoessen naeher erlaeutert. Anschliessend wird auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbotes eingegangen. Es ist zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich, um zukuenftige Verstoesse zu vermeiden, allerdings kann die Erforderlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Von einem erforderlichen Fahrverbot muss ferner nach Paragraf 4 IV Bussgeldkatalogverordnung unter Erhoehung der Geldbusse abgesehen werden, wenn es zu einer unangemessenen und damit unzumutbaren Haerte beim Betroffenen fuehren wuerde. Hinsichtlich der Dauer des Fahrverbotes ist eine Verkuerzung bei einer zwei Jahre uebersteigenden Verfahrensdauer auch bei besonders schweren Verstoessen denkbar. Der Umfang der gerichtlichen Aufklaerungs- und Darstellungspflicht bei Entscheidungen zum Fahrverbot wird kurz erlaeutert. Abschliessend wird auf das Verfahrensrecht und die Vollstreckung von Fahrverboten eingegangen.
Abstract