Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch im Jugendstrafrecht zulässig. bei der Bemessung der Sperrfrist sind die Gesamtumstände kritisch zu prüfen, vor allem die Persönlichkeit des Täters, seine geistige Entwicklung, seine bisherige Lebensführung, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und etwaige einschlägige Vorstrafen. Es wird die Auffassung vertreten, dass die betroffenen Heranwachsenden hinsichtlich ihrer geistigen Entwicklung vielfach noch Jugendlichen gleichstehen. Verfasser spricht sich gegen die häufige Verhängung isolierter Sperren und gegen die unkritische Entziehung der Fahrerlaubnis bei nicht alkoholbedingten fahrlässigen Strassenverkehrsdelikten aus. Bei der Bemessung der Sperrfrist sollen vorwiegend erzieherische Aspekte eine Rolle spielen.
Abstract