Die Vollziehung der Sicherheitsgurtenpflicht : Durchsetzungsmassnahmen zur Erhöhung der Verwendungsquote.

Author(s)
Vergeiner, M. & Bodis, A.
Year
Abstract

Obwohl die Nichteinhaltung der Verwendung des Sicherheitsgurts in Oesterreich seit 1984 mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, ist die Gurtverwendungsquote im internationalen Vergleich niedrig. Eine Bestrafung kann nur erfolgen, wenn der Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle durch ein Organ der Strassenaufsicht angehalten wird. Diese gesetzliche Anordnung haengt mit dem normierten Rechtsanspruch auf ein Organmandat zusammen. Dies bedeutet eine starke Einschraenkung der Verfolgbarkeit der Nichtbefolgung der Gurtanlegepflicht. Andere Verfahrensarten wie die Anonymverfuegung scheiden aus. Das Organstrafmandat kann auch nicht mit Hinterlassung eines Zahlungsbelegs am Tatort ausgestellt werden, da es sich nicht um eine Anhaltung gehandelt hat. Die verfassungsrechtliche Konformitaet des Rechtsanspruchs auf die Erlassung einer Organstrafverfuegung war schon bei der Einfuehrung der Norm umstritten. Aus heutiger Sicht ist eine gesetzliche Einschraenkung der Verfolgbarkeit der Sicherheitsgurtpflicht nicht mehr haltbar. Die Argumente des reinen Selbstschutzes und der geringfuegigen Schuld des Lenkers sind veraltet und halten modernen Erkenntnissen der Praeventionsarbeit nicht mehr stand. Die Verknuepfung der Vollziehung der Gurtverwendungspflicht mit dem verfahrensrechtlichen Element der Anhaltung an Ort und Stelle sollte aufgeloest und die Verfolgbarkeit dieses Tatbestands mit jenem anderer Verkehrsdelikte gleichgestellt werden. Wichtig ist dabei, alle Moeglichkeiten der Nachweisbarkeit nutzbar zu machen - von der klassischen Wahrnehmung durch ein Exekutivorgan ueber die Selbstanzeige durch den Lenker bis hin zur modernen automatischen Ueberwachung durch Gurt-Kameras. Zusaetzlich sollten alle Arten des Verwaltungsstrafverfahrens zulaessig sein. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sollte die Sicherheitsgurtpflicht in das Strafsanktionsmodell des Vormerksystems eingebunden werden. (KfV/A)

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Library number
C 37928 [electronic version only] /73 / ITRD D353843
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 51 (2006), No. 10 (Oktober), p. 464-467

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