Diversionelle Erledigungen bei Strassenverkehrsdelikten.

Author(s)
Schütz, H.
Year
Abstract

Mit den seit 1.1.2000 geltenden neuen Regelungen des Hauptstueckes IXa der oesterreichischen Strafprozessordnung (StPO) wird ein allgemeines Diversionskonzept verfolgt. Erfasst wird ein Spektrum leichter und mittelschwerer Straftaten, sofern die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Von den Strassenverkehrsdelikten faellt ein grosser Anteil unter das Anwendungsgebiet der Diversion. In den ersten 9 Monaten des Jahres 2000 entfielen von den ueber 30.000 Diversionsangeboten mehr als 10.000 auf Strafsachen wegen Verkehrsunfaellen. Ausgehend von den Besonderheiten der Strassenverkehrsdelikte wird im Artikel die Frage behandelt, welche gesetzlichen Determinanten fuer die diversionelle Erledigung von Strassenverkehrsdelikten bestehen. Die Erweiterung des Spektrums strafrechtlicher Reaktionen im Rahmen der Diversion bedeutet keine Entkriminalisierung, da an der prinzipiellen Strafbarkeit festgehalten wird. Die Diversion macht es jedoch moeglich, dass nach Massgabe praeventiver Erwaegungen auch anders als mit formellem Schuldspruch und Verurteilung zu einer Geld- und Freiheitsstrafe reagiert werden kann. Liegt keine "schwere Schuld" im Sinne des Paragraphen 90a Absatz 2 Ziffer 2 StPO vor, wird das weitere Vorgehen nicht durch die Schuld, sondern durch das Vorliegen der konkreten spezial- und generalpraeventiven Voraussetzungen nach Paragraph 90a Absatz 1 StPO determiniert. Fuer Strassenverkehrsdelikte kommen vor allem die Verhaengung einer Probezeit oder die Aufforderung zur Bezahlung einer Geldbusse in Betracht. Die verlangte Leistung muss nicht unbedingt dem Mass der Schuld entsprechen. Es besteht weiter die Verpflichtung, das diversionelle Vorgehen im Sinne einer groesstmoeglichen Foerderung von Geschaedigteninteressen zu gestalten. Bei Strassenverkehrsdelikten besteht hier jedoch nur ein geringer Spielraum. Weiters ist das Ultima Ratio-Prinzip zu beachten. In der Praxis gibt es derzeit im Verhaeltnis zwischen verhaengten Geldbussen und blosser Probezeit betraechtliche regionale Unterschiede. Es stellt sich neuerlich die Frage nach den praeventiven Aufgaben des gerichtlichen Verkehrsstrafrechts. Zu ihrer Bewaeltigung ist gezielt das sozialkonstruktive Potenzial der Diversion heranzuziehen, etwa durch den Einsatz spezieller Schulungen und Kurse. Eine spezielle praeventive Verantwortung ist hinsichtlich jener Personen anzunehmen, bei denen zu befuerchten ist, dass sie zu risikotraechtigem Verhalten im Strassenverkehr neigen. Neben der Beruecksichtigung der Opferinteressen ist auch die Bewaeltigung der Tat durch den Verdaechtigen selbst zu thematisieren, wozu ebenfalls der Besuch eines entsprechenden Kurses sinnvoll sein kann. Fuer die Absolvierung entsprechender Kursprogramme kommt die Verhaengung einer Probezeit unter der Auferlegung von Pflichten im Sinne des Paragraphen 90f Absatz 2 StPO in Betracht. Dabei sind allfaellige Beruehrungspunkte mit dem Verwaltungsrecht zu beachten. Praktische Probleme bestehen darin, eine bestehende Neigung zu risikotraechtigem Fahrverhalten zu erkennen und das richtige Kursprogramm auszuwaehlen. Die Frage, ob nach einem gescheiterten Diversionsversuch durch dieselbe Behoerde ein neuerliches Diversionsangebot gestellt werden darf, ist rechtlich noch nicht geklaert. Ungeachtet dieser Schwierigkeiten wird die Verhaengung einer Probezeit mit Pflichten den anderen Diversionsarten in praeventiver Hinsicht haeufig ueberlegen sein. (KfV/A)

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Library number
C 28785 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D346431
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 46 (2001), No. 5 (Mai), p. 173-178

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