Drogen im Strassenverkehr.

Author(s)
Strebinger, I.
Year
Abstract

Mit der am 1. Januar 2003 in Oesterreich in Kraft getretenen 21. Novelle der Strassenverkehrsordnung entschaerfte der Gesetzgeber die bisherige Beweisproblematik bei der Nachweisbarkeit der Fahrbeeintraechtigung durch Suchtgiftmissbrauch. Der vorliegende Beitrag stellt die neue Rechtslage vor und behandelt die mit der Anwendung der neuen Bestimmungen verbundenen Probleme. Loesungsansaetze und eine Handlungsanleitung fuer die Exekutive bei der Bekaempfung von Drogen im Strassenverkehr werden skizziert. Nach einem schweren Verkehrsunfall am 10. Januar 2001, bei dem zwei Polizisten von einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Lkw-Lenker getoetet worden waren, forderten mehrere Abgeordnete des Nationalrats in einem Entschliessungsantrag Massnahmen. Der Gesetzgeber entschied sich fuer ein Stufenmodell zum Nachweis der Suchtgiftbeeintraechtigung und somit gegen das deutsche Modell des blossen Nachweises eines Drogenkonsums. Vermuten die entsprechend geschulten Exekutivbeamten bei einer angehaltenen Person eine Drogenbeeintraechtigung, ist eine klinische Untersuchung durchzufuehren. Deutet diese auf eine Beeintraechtigung durch Suchtgift hin, ist eine Blutabnahme vorzunehmen. Gegenueber der frueheren Gesetzgebung bleibt die Verweigerung der Blutabnahme nicht mehr sanktionsfrei. Faellt der Blutbefund positiv aus und kann angenommen werden, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, hat die Exekutive in einer Sachverhaltsdarstellung alle Ergebnisse der durchgefuehrten Tests der zustaendigen Bezirksverwaltungsbehoerde als Gesundheitsbehoerde mitzuteilen. Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft hat zu unterbleiben. Die Gesundheitsbehoerde hat die gemeldete Person zu laden. Geht aus der Untersuchung der Gesundheitsbehoerde hervor, dass gesundheitsbezogene Massnahmen notwendig sind, muss die Gesundheitsbehoerde darauf hinzuwirken, dass sich die Person diesen unterzieht. Eine Strafanzeige bei Suchtgiftmissbrauch ist von der Gesundheitsbehoerde nur dann zu erstatten, wenn sich die Person den geeigneten gesundheitsbezogenen Massnahmen nicht unterzieht. Auf diese Weise wird dem in Oesterreich herrschenden Prinzip "Helfen statt Strafen" Rechnung getragen. Zudem wird so bewusst gemacht, dass die Regelungen in der StVO primaer ein Instrumentarium fuer die Foerderung der Verkehrssicherheit sind und nicht der Drogenfahndung dienen. Testverfahren auf Speichel-, Harn-, Haar- oder Schweissbasis sind gesetzlich nicht vorgesehen, da sie eine Suchtgiftbeeintraechtigung nicht verlaesslich feststellen koennen. In Oesterreich sind derzeit rund 250 Stoffe dem Suchtmittelgesetz (SMG) unterworfen. Missbrauch kann nur bei illegalem und nicht bei medizinisch indiziertem Konsum vorliegen. Wird Suchtgift im Fahrzeug gefunden oder wird eine Person bei einem durch Suchtgiftbeeintraechtigung verursachten Autounfall verletzt oder getoetet, ist auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Derzeit wird ein Erlass erarbeitet, der eine Handlungsanleitung fuer die Umsetzung der neuen Regelungen darstellt. Das grundlegende Problem, dass es keine gesicherte Relation zwischen konsumierter Suchtgiftmenge und Wirkung auf die Verkehrstuechtigkeit gibt, wird auch dieser Erlass nicht loesen koennen. (KfV/A)

Request publication

11 + 6 =
Solve this simple math problem and enter the result. E.g. for 1+3, enter 4.

Publication

Library number
C 34433 fo /73 /83 / ITRD D353054
Source

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 48 (2003), No. 10 (Oktober), p. 308-312, 1 ref.

Our collection

This publication is one of our other publications, and part of our extensive collection of road safety literature, that also includes the SWOV publications.