Drogen im Strassenverkehr : neue Entwicklungen.

Author(s)
Eisenmenger, W.
Year
Abstract

Mit Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a II Strassenverkehrsgesetz erst ab einer Konzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum anzunehmen ist. Die Gesellschaft fuer Forensische Toxikologie und Chemie stimmt dieser Entscheidungsgrenze zu. Demnach stellt die 1 ng/ml-Grenze eine Entscheidungsgrenze (cut-off) dar, die den sicheren Nachweis belegt. Die Voraussetzung ist der Einsatz von Nachweisverfahren fuer Blutserum mit Nachweis- und Bestimmungsgrenzen unterhalb der Entscheidungsgrenze. Diese enthaelt den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag. Es wird deswegen empfohlen, die von der Grenzwertkommission empfohlenen Entscheidungsgrenzen fuer die in der Anlage zum Paragrafen 24 a II Strassenverkehrsgesetz genannten Substanzen als gueltige, analytische Grenzwerte zu uebernehmen. Die fuer den Ordnungswidrigkeitenbereich genannten Grenzwerte und Entscheidungsgrenzen sollten auch im Verwaltungsrecht als Anlassgrenzen fuer Untersuchungen ueber die Fahrtauglichkeit bestehen.

Request publication

1 + 10 =
Solve this simple math problem and enter the result. E.g. for 1+3, enter 4.

Publication

Library number
C 37342 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D358602
Source

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), p. 24-27

Our collection

This publication is one of our other publications, and part of our extensive collection of road safety literature, that also includes the SWOV publications.