Drogen im Strassenverkehr : neue Entwicklungen : von der Nullwertgrenze zu analytischen Grenzwerten?

Author(s)
Wehowsky, R.
Year
Abstract

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Paragrafen 24 a II der Strassenverkehrsordnung, nach der die Vorschrift verfassungsgemaess ist, aber einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begruendung zuzustimmen. Die Ausfuehrungen zur Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung sind jedoch in mehrfacher Beziehung auslegungsbeduerftig. In der Entscheidung heisst es, es muesse eine THC-Konzentration festgestellt worden sein, die eine eingeschraenkte Fahruntuechtigkeit als moeglich erscheinen lasse. Dies ist dahingehend auszulegen, dass eine Konzentration festgestellt werden muss, bei der typischerweise die Verkehrstuechtigkeit eingeschraenkt ist. Die Festlegung einer Untergrenze der beachtlichen THC-Konzentration sollte sich ausserdem an den jeweils aktuellen Veroeffentlichungen der Grenzwertkommission des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung orientieren. Hinsichtlich offen gebliebener Fragen ist festzustellen, dass die der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwaegungen auch fuer die in der Anlage zu Paragraf 24 a II Strassenverkehrsordnung genannten Substanzen gelten. Eine Wirkstoffkonzentration unterhalb des analytischen Grenzwertes fuer THC wird an sich keine fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen haben, es muessen weitere Beweiszeichen hinzutreten. Eine auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erwartete und erhoffte Aenderung der Praxis der Bussgeldbehoerden und Gerichte ist nicht festzustellen. Dennoch sollte von einer Aenderung des Kostenrechts abgesehen werden. Die Aufnahme verbindlicher Grenzwerte erscheint allerdings trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten erforderlich. Referat, gehalten im Arbeitskreis VI "Drogen im Strassenverkehr - neue Entwicklungen" (Leitung: Boenke,O) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.

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Publication

Library number
C 39484 (In: C 39083) /83 /73 / ITRD D360204
Source

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 180-189

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