Es wird ueber die ergebnisse eines forschungsprojektes berichtet, das vor 2 jahren in den niederlanden durchgefuehrt worden ist. Es handelt sich um eine untersuchung ueber den generalpraeventiven effekt der strafzumessung bei trunkenheit am steuer. Hierbei wird festgestellt, dass nicht nur die mit bestrafung bedrohte person ein wichtiger faktor ist, sondern auch die art des verhaltens, das unter strafe gestellt ist, eine bedeutende rolle spielen kann. Aus den ergebnissen dieser arbeit geht hervor, dass in der gegenwaertigen situation das strafmass keinen effekt hat auf die hoehe der blutalkohol-konzentration und damit aus generalpraeventiver sicht nicht von bedeutung ist. Die strafzumessung, die in verschiedenen teilen der niederlande in bezug auf die trunkenheit am steuer praktiziert wird, ist bei den betroffenen autofahrern kaum bekannt. Die zweite schlussfolgerung lautet, dass autofahrer, die erwarten, fuer trunkenheit am steuer eine gefaengnisstrafe zu bekommen, sich in ihrer blutalkoholkonzentration nicht von den autofahrern unterscheiden, die erwarten, fuer trunkenheit am steuer eine geldstrafe zu bekommen. Die untersuchungen haben gezeigt, dass auch in spezial-praeventiver hinsicht die gefaengnisstrafe nicht mehr effekt hat als die geldstrafe.
Abstract