Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es fuer die Versicherung von elementarer Bedeutung, ob sich danach die versicherte Gefahr erhoeht. Im deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist festgelegt, dass der Versicherungsnehmer selbst das versicherte Risiko nicht erhoeht und den Versicherer ueber alle Gefahrerhoehungen unverzueglich zu benachrichtigen hat. In der Kraftfahrtversicherung kann eine Gefahrerhoehung vom Fahrzeug oder vom Fahrzeugfuehrer ausgehen. Die deutsche Rechtsprechung sieht eine konkrete Gefahrerhoehung als erwiesen an, wenn der Fahrer dauerhaft zur Uebermuedung neigt, wenn er trotz Sehschwaeche keine Brille traegt und wenn er seit laengerer Zeit Epileptiker ist. Wird im Versicherungsfall eine solche Gefahrerhoehung festgestellt, fuehrt dies unter bestimmten Voraussetzungen, etwa dass die Gefahrerhoehung fuer das Unfallgeschehen verantwortlich ist, zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Der Versicherungsschutzentzug bedeutet nicht, dass sich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (KH) nicht mehr mit Schadenersatzanspruechen des Geschaedigten befassen muss. Auch bei Leistungsfreiheit hat der Versicherer die Direktansprueche des Geschaedigten zu regulieren. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers oder des Fahrers kann der Versicherungsschutzentzug dramatische Folgen haben. Von seinen eigenen Aufwendungen aus dem Schadensersatz an den Geschaedigten kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Betrag bis zu 5.000 Euro zurueckfordern. Die Sozialversicherungen oder andere Schadensversicherer koennen beim Versicherer jedoch keine Regressansprueche durchsetzen. Dies kann zur Existenzgefaehrdung des Versicherten fuehren. Unabhaengig davon traegt er noch die Folgen der strafrechtlichen Verantwortung. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)
Abstract