Die nun vorliegenden Empfehlungen fuer Anlagen des Fussgaengerverkehrs (EFA) schliessen die Luecke, welche durch die vor geraumer Zeit zurueckgezogenen "Richtlinien fuer die Anlagen des Fussgaengerverkehrs" (1972) entstanden ist. Wesentliches Ziel der EFA ist es, den Anspruch, den ein Fussgaenger an seinen Bewegungsraum hat, zu formulieren und so dem Fussgaengerverkehr eine gleichberechtigte Ebene fuer seine raeumlichen und zeitlichen Bewegungsansprueche zu geben und dabei soziale und koerperliche Sicherheit sowie angenehme, umweg- und hindernisfreie Bewegungsbedingungen in Einklang mit den anderen Verkehrsarten zu gewaehrleisten. Eine Kernaussage der EFA liegt im Planungsprozess, einem dreistufigen Verfahren, in dem Grundanforderungen sowie erhoehte Ansprueche bei fussgaengerrelevanten Infrastruktureinrichtungen definiert werden. Des Weiteren nehmen Querungsanlagen breiten Raum in den EFA ein. Ihre Ausfuehrung wird bestimmt von der Bedeutung der Querungsstelle fuer den Fussgaenger, den staedtebaulichen Randbedingungen, der Fahrzeugverkehrsstaerke und den Geschwindigkeiten. Ihr Einsatz beschraenkt sich auf Strassen mit zwei Fahrstreifen und mehr als 250 Kfz/Spitzenstunde.
Abstract