Fussgaenger werden bei der Planung und dem Entwurf von Verkehrsanlagen haeufig als Restgroesse behandelt, das heisst zum Beispiel, dass ihnen die Flaechen zugewiesen werden, die nach Erfuellung der Ansprueche der uebrigen Verkehrsteilnehmer uebrig bleiben. Ein eigenes Regelwerk fuer Anlagen des Fussgaengerverkehrs gab es letztmals 1972, diese wurde jedoch Mitte der 80er Jahre ersatzlos zurueckgezogen. Mit den jetzt erschienenen Empfehlungen fuer Fussgaengerverkehrsanlagen (EFA) ist diese "regellose" Zeit nun beendet. Wesentliches Ziel der EFA ist es, den Anspruch, den ein Fussgaenger an seinen Bewegungsraum hat, zu formulieren und so dem Fussgaengerverkehr eine gleichberechtigte Ebene fuer seine raeumlichen und zeitlichen Bewegungsansprueche zu geben und dabei soziale und koerperliche Sicherheit sowie angenehme, umweg- und hindernisfreie Bewegungsbedingungen in Einklang mit den anderen Verkehrsarten zu gewaehrleisten. Eine Kernaussage der EFA liegt im Planungsprozess, einem 3-stufigen Verfahren, in dem Grundanforderungen sowie erhoehte Ansprueche bei fussgaengerrelevanten Infrastruktureinrichtungen definiert und in besonderen Faellen auch Mengenbemessungen erforderlich werden, fuer die Verfahren im HBS (Handbuch zur Bemessung von Strassenverkehrsanlagen) enthalten sind. Weitere Abschnitte beschaeftigen sich mit den verschiedenen Entwurfselementen des Fussgaengerverkehrs und hier besonders ausfuehrlich mit allen Formen von Querungsanlagen, wobei die fuer Fussgaengerueberwege (Zebrastreifen) geltenden R FGUe (Richtlinien fuer die Anlage und Ausstattung von Fussgaengerueberwegen) 2001 im Anhang abgedruckt ist, mit Aspekten von Ausstattung und Betrieb sowie relativ knapp mit Fussgaengerverkehrsanlagen ausserhalb geschlossener Ortschaften.
Abstract