Ergänzung herkömmlicher Bauverträge um Leistungsanforderungen für Fahrbahndecken.

Author(s)
Grüning, R.
Year
Abstract

Charakteristische Eigenschaften von Fahrbahndecken sind in Bauvertraegen durch direkte oder indirekte Anforderungen festgelegt. Aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Erwaegungen muessen heute auch die Eigenschaften definiert werden, die waehrend der spaeteren Nutzung erwartet werden. Fuer die Herstellung von Fahrbahndecken auf klassifizierten Strassen sind in den jeweiligen Allgemeinen und Zusaetzlichen Technischen Vertragsbedingungen Anforderungen festgelegt, die beim Bau zu beachten und teilweise bei der Abnahme der Bauleistung nachzuweisen sind. Es ist ganz wesentlich, dass auch ueber die Pruefverfahren und Messmethoden Klarheit besteht. Wegen der grossen Bedeutung der Griffigkeit auf die Verkehrssicherheit werden bereits von einigen Bauverwaltungen in Bauvertraegen Griffigkeitsanforderungen an neue Fahrbahndecken vereinbart. In den Technischen Regelwerken und Bauvertraegen finden sich fuer die Gewaehrleistungsabnahme bisher noch keine zahlenmaessig definierten Grenzwerte. Vertragsrechtlich wird davon ausgegangen, dass eine maengelfrei hergestellte Fahrbahndecke auch noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjaehrungsfrist die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Von den nach Bauvertrag vereinbarten Eigenschaften einer Fahrbahndecke sind zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjaehrungsfrist nur mehr die Ebenheit und die Rissefreiheit der Decke zu ueberpruefen. Fuer die Griffigkeit ist beabsichtigt, die Anforderungen sowohl fuer die Bauabnahme als auch fuer den Zeitpunkt des Ablaufs der Gewaehrleistung festzulegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass fuer Fahrbahndecken aus Beton und aus Asphalt die gleichen Grenzwerte vereinbart werden. Mit der Festlegung von Anforderungen auch fuer die Gewaehrleistungsabnahme soll die Qualitaet der Fahrbahndecken auf einem moeglichst hohen Niveau gesichert werden. Waehrend fuer die Griffigkeit neuer Fahrbahndecken aus Verkehrssicherheitsgruenden bauweisenunabhaengig einheitliche Anforderungen festgelegt werden muessen, ist es vorstellbar, dass fuer andere Zustandseigenschaften auch bauweisenspezifisch unterschiedliche Festlegungen getroffen werden.

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Publication

Library number
C 18804 (In: C 18794) /10 / ITRD D339918
Source

In: Deutscher Strassen- und Verkehrskongress Leipzig 1998, p. 128-130, 6 ref.

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