EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bussen im Strassenverkehr : Schutz des Betroffenen.

Author(s)
Riedmeyer, O.
Year
Abstract

Das Ziel des Rahmenbeschlusses ist erstrebenswert und rechtfertigt grundsaetzlich auch eine grenzueberschreitende Ahndung von Verkehrsverstoessen. Betroffene verdienen jedoch wegen zahlreicher Umstaende besonderen Schutz vor ungerechtfertigter und unangemessener Verfolgung. Insbesondere wegen der in vielen EU-Staaten im Gegensatz zu Deutschland deutlich hoeheren Geldstrafen und -bussen bei Verkehrsverstoessen ist dies fuer Betroffene von besonderer Bedeutung. Auch die Vermischung formeller und materieller Strafvorschriften in einigen auslaendischen Rechtsordnungen stellt eine besondere Schwierigkeit fuer die Betroffenen dar. Bestimmte Verfahrengarantien fuer die jeweiligen nationalen Verfahrensvorschriften des Bussgeldverfahrens waeren ausserdem wuenschenswert. Allerdings beinhaltet der Rahmenbeschluss fuer die Vollstreckungsstaaten auch jetzt schon Spielraeume, um den Schutz der Buerger zu gewaehrleisten. So werden durch den Rahmenbeschluss die Geltung der nationalen Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsaetze nicht beruehrt. Besonderes Augenmerk muss bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses dem Artikel 7, der die Gruende fuer die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung regelt, gelten. Insbesondere der Nachweis der Unterrichtung des Betroffenen ueber das Verfahren vor der Vollstreckung ist zu beachten. Aus dem Grundsatz des Artikels 8 sollte hergeleitet werden koennen, Geldbussen dort zu reduzieren, wo sie so hoch sind, dass sie gegen den Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz verstossen. Deutsche Behoerden trifft eine Hinweispflicht bezueglich der neuen Vollstreckungsmoeglichkeiten, ausserdem muss das Vollstreckungsverfahren gewisse Besonderheiten beruecksichtigen. Referat, gehalten im Arbeitskreis I "EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bussen im Strassenverkehr" (Leitung: Jung,E) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.

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Publication

Library number
C 39086 (In: C 39083) /73 / ITRD D358910
Source

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 40-46

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