Da die Fahrerlaubnis in Deutschland mit Ausnahme der Lkw-Klassen und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung unbefristet erteilt wird, stellt sich die Frage, ob, wie und vor allem zu welchem Zeitpunkt die Fahrerlaubnisbehoerde ueberhaupt Kenntnis von einem Fahreignungsmangel erhalten kann. Moegliche Erkenntnisquellen sind der Antrag, polizeiliche Unfallberichte, die Fahrausbildung und die Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehoerde aus eigenem Entschluss oder nach aerztlicher Empfehlung. Wird der Behoerde ein Fahreignungsmangel bekannt, kann sie Gutachten und darauf basierend Nachuntersuchungen anordnen. Nach Auswertung der Diagnose- und Therapieberichte koennen konkrete aerztliche oder andere Untersuchungen angeordnet werden. Haelt die Fahrerlaubnisbehoerde die Erteilung von Auflagen und Beschraenkungen fuer erforderlich, wird ein neuer Fuehrerschein angefertigt. Die Angst vor einem Gang zur Fahrerlaubnisbehoerde ist nicht begruendet. Die Pflicht zur Vorsorge und somit die Hauptlast der Verantwortung liegt grundsaetzlich bei jedem Fahrer selbst. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)
Abstract