Fahrerlaubnisentziehung nach Paragraf 69 I 1 2. Alt. StGB auch bei "nicht verkehrsspezifischen" Straftaten?

Author(s)
Piesskalla, M. & Leitgeb, S.
Year
Abstract

Mit einer Entscheidung des grossen Senats fuer Strafsachen des Bundesgerichtshofes im Jahre 2005 ist der Anwendungsbereich der Massregel des Paragrafen 69 I 1 2 Alternative Strafgesetzbuch praezisiert und eingeschraenkt worden. In der bisherigen Rechtsprechung wurde die nach Paragraf 69 I Strafgesetzbuch erforderliche Ungeeignetheit regelmaessig auch bei Zusammenhangstaten der allgemeinen Kriminalitaet bejaht. Eine verkehrsspezifische Anlasstat wurde nicht verlangt. Mit der neuen Entscheidung wird klargestellt, dass die Vorschrift nicht der allgemeinen Kriminalitaetsbekaempfung, sondern der Sicherheit des Strassenverkehrs dient. Es handelt sich dabei um eine Massregel und nicht um eine Nebenstrafe. Aus diesem Grund richtet sich die Beurteilung, ob der Taeter zum Fuehren von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nur nach den Sicherungsbeduerfnissen der Verkehrsgemeinschaft und einer aus der Tat folgenden negativen Gefahrenprognose. Bei Delikten der allgemeinen Kriminalitaet kann auf die charakterliche Nichteignung des Taeters nur dann geschlossen werden, wenn sich aus der Anlasstat Hinweise darauf ergeben, dass er die Bereitschaft aufweist, die Strassenverkehrssicherheit seinen kriminellen Zielen unterzuordnen. Dabei kann auch ein Vortatverhalten zur Beurteilung herangezogen werden, wenn es mit der Anlasstat vergleichbar ist und Schluesse darauf zulaesst.

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Publication

Library number
C 37941 [electronic version only] /73 / ITRD D358704
Source

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), Heft 4, p. 185-188

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