Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität?

Author(s)
Schäpe, M.
Year
Abstract

Das Fahrverbot als verkehrsspezifische Massnahme eignet sich nicht als Sanktionsmittel fuer allgemeine Kriminalitaet. Da es nur den Inhaber einer Fahrerlaubnis betreffen kann, stellt es eine Sonderstrafe dar, die bei nicht verkehrsbezogenen Delikten mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes unvereinbar ist. Eine Aufwertung des Fahrverbots zur Hauptstrafe mit einer Hoechstdauer von sechs Monaten ist unter dem Aspekt zu begruessen, dass dadurch beim Rechtsfolgenausspruch mehr als bisher differenziert werden kann, ob das Verbot zum Fuehren von Kraftfahrzeugen eine Strafe oder eine Massregel wegen fehlender Eignung darstellen soll. Aus Gruenden der Rechtssicherheit ist eine im Gesetz verankerte Konkretisierung der Zusammenhangstaten erforderlich. Dabei darf allein der Sicherung des Strassenverkehrs Bedeutung zukommen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ueber eine weite Auslegung des Zusammenhangbegriffes durch die Rechtsprechung gerade auch die verkehrsfremden Straftaten mit Fahrverbot belegt werden. (A) Referat, gehalten im Arbeitskreis II (Leitung: Geppert, K.) des 39. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2001.

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Publication

Library number
C 20090 (In: C 20086) /73 / ITRD D347264
Source

In: 39. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2001, p. 90-98

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