In einer Portalwaschanlage soll ein Pkw beschaedigt worden sein. Der Fahrzeughalter behauptet den einwandfreien und unbeschaedigten Zustand des Fahrzeuges vor Einfahrt in die Waschhalle. Die Beklagte schliesst eine Verursachung durch die Einrichtungen und Vorgaenge in der Waschanlage aus. Es sollte vom Sachverstaendigenbuero geklaert werden, ob es technisch moeglich ist, dass die Schaeden an dem Fahrzeug von der Waschstrasse verursacht wurden. Nach durchgefuehrter Objektbesichtigung und Ueberpruefung der konstruktiven Voraussetzungen der Waschanlage kann ausgeschlossen werden, dass das Schadenbild auf den lackierten Flaechen des Fahrzeuges durch Einrichtungen der Waschanlage erzeugt worden sind. Die sachverstaendige Beurteilung wird im Beitrag erlaeutert.
Abstract