Die Hoehe des zu leistenden Schadenersatzes bestimmt sich nach den Paragrafen 249 folgende Buergerliches Gesetzbuch. Unter einem Schaden ist jede Einbusse zu verstehen, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensguetern erleidet. Ein Vermoegensschaden wird grundsaetzlich im Wege einer Differenzbetrachtung festgestellt. Der Ersatzberechtigte bei einem Fahrzeugschaden kann grundsaetzlich die Herstellung des Zustandes verlangen, die ohne den Eintritt des zum Schadenersatz verpflichtenden Umstandes bestuende. Der Geschaedigte kann auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er geniesst dabei Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Ob und Wie der Schadensbehebung. Der Geschaedigte hat einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit diese angefallen ist. Es ist umstritten, wann genau die Umsatzsteuer als angefallen gilt. Die Hoehe des Schadenersatzanspruches ist davon abhaengig, ob die geschaetzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, ob sie ihn uebersteigen, aber unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben, oder ob sie den Wiederbeschaffungswert uebersteigen. Voraussetzung zur Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist die Bemessung des Restwertes. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschaedigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung bei einem serioesen Gebrauchtwagenhaendler im oertlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughaendler seines Vertrauens bei Inzahlungnahme des beschaedigten Fahrzeugs noch erzielen wuerde. Ein vom Geschaedigten beauftragter Sachverstaendiger muss sich nur auf dem fuer diesen zugaenglichen allgemeinen Markt kundig machen. Leitung des Arbeitskreises II: Pauge,B.
Abstract