Nach jahrelanger kontroverser Debatte hinsichtlich der Anwendung von Atemalkoholkonzentrationen (AAK) im Ordnungswidrigkeitsrecht (Owi) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 03.04.2001 entschieden, dass "unter Verwendung eines Atemalkoholmessgeraetes, das die Bauartzulassung fuer die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschlaege verwertbar ist, wenn das Geraet unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen fuer ein gueltiges Messverfahren gewahrt sind". Im strittigen Fall war vom Sachverstaendigen zu pruefen, ob die Ordnungsgemaessheit der Messung als gegeben angesehen werden kann. (A) Beitrag zum Themenbereich II "Alkohol, Drogen, Medikamente" der 32. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Magdeburg, 20. bis 23. Maerz 2003. Siehe auch Gesamtaufnahme der Tagung, ITRD-Nummer D352701.
Abstract