Seit der Entscheidung des Europaeischen Gerichtshofes (EuGH) zur gegenseitigen Anerkennung im europaeischen Ausland erworbener Fuehrerscheine wird befuerchtet, dass zukuenftig ein "grenzenloser" Fuehrerscheintourismus das deutsche Eignungsrecht unterlaufen wird. Der Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen des Urteils fuer die deutsche Verwaltungspraxis und beleuchtet verschiedene Sachverhaltskonstellationen. Zur Diskussion steht die provozierende Schlussfolgerung, dass durch die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Anwendung des Paragrafen 28 Absatz 4 Nummer 3 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) nur noch dann in Betracht kommt, wenn zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland die in Deutschland verhaengte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. (A)
Abstract