Ein Unfall eines Reisebusses auf der Autobahn hatte fuenf Tote zur Folge. Da unfallursaechliche Maengel am Bus ausgeschlossen werden konnten, wurde der Fahrer wegen fahrlaessiger Toetung angeklagt. Zunaechst wurde von der Verteidigung angefuehrt, wegen kombinierter Medikamentenwirkung (blutdrucksenkende Mittel) koenne der Fahrter einen ploetzlichen Blutdruckabfall und eine Ohnmacht erlitten haben. Nach Scheitern dieser Strategie wurde vom Fahrer eine fuer ihn nicht vorhersehbare Einschlafattacke fuer den Unfall verantwortlich gemacht. Durch eine daraufhin durchgefuehrte Begutachtung konnten Narkolepsie oder psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden, hingegen ergab sich ein "schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit deutlich gestoerter Schlafarchitektur". Die Einschlafattacke infolge Tagesmuedigkeit beim Schlafapnoe-Syndrom gleicht in ihrer Natur, ihrem Ablauf und ihrer Vorboten (und damit auch ihrer Vermeidbarkeit) voellig den Einschlafattacken bei Uebermuedung beziehungsweise quantitativem Schlafdefizit. Die Auswirkungen der Schlafapnoe koennen nicht gleichgesetzt werden mit den Einschlafsymptomen uebriger psychiatrischer oder neurologischer Krankheitsbilder. Es ist kaum nachvollziehbar, dass ein langjaehriger Berufskraftfahrer mit einer schweren Schlafapnoe aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung bei genuegender Selbstkritik niemals bemerkt hat, dass er an verstaerkter Tagesmuedigkeit leidet. Insgesamt sollte aus medizinischer Sicht die krankheitsbedingte Exkulpation eines Unfallverursachers infolge auch schwerer Schlafapnoe-Krankheit keinesfalls die Regel, allenfalls auf seltene Ausnahmefaelle beschraenkt sein. Beitrag zum Themenbereich IV. "Traumatologie und Technik" des Kongresses 2005 der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., 33. Jahrestagung, Bonn, 10. bis 12. Maerz 2005. Siehe auch Gesamtaufnahme des Kongresses, ITRD-Nummer D357801.
Abstract