Es wird vorgeschlagen, die Fussnote 7 zu Ziffer 10 der Eignungsrichtlinien dahingehend zu ändern, dass eine medizinischpsychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt in folgenden Fällen angeordnet werden soll: 1. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 Promille, 2. Bei einer BAK zwischen 0,8 und 1,6 Promille, wenn mindestens einer der Indikatoren für Alkoholmissbrauch den Grenzwert für eine schwerwiegende Alkoholproblematik überschreitet, 3. Bei einer BAK zwischen 0,8 und 1,6 Promille, wenn das Indikatorenprofil (mindestens 2 von 4) den Verdacht auf chronisch überhöhten Alkoholkonsum rechtfertigt. Die zusätzlichen Indikatoren (GGT, CDT, Methanol, Aceton + Isopropanol) sollen anlässlich der Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrten bestimmt werden. Die Vorteile dieser Vorgehensweise werden diskutiert. Beitrag zur 28. Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.v., Leipzig, 23. bis 25. März 1995.
Abstract