Keine selbständige Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung.

Author(s)
Weber, K.
Year
Abstract

Anordnungen zur Erbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sind ein Instrument des Fahrerlaubnisrechts. Eine selbststaendige Anfechtung der behoerdlichen Anordnung zur Erbringung eines solchen Gutachtens kommt nicht in Betracht, denn die Anordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Hierzu fehlt es an der fuer einen Verwaltungsakt erforderlichen Regelungswirkung. Erfolgt die behoerdliche Aufforderung ein Gutachten zu erbringen und schliesst sich daran der vom Betroffenen spaeter angefochtene Verwaltungsakt der Entziehung beziehungsweise der Nichterteilung der Fahrerlaubnis, so pruefen die Gerichte in allen Faellen die formelle und materielle Rechtmaessigkeit der Aufforderung zur Gutachtenerbringung unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhaeltnismaessigkeit. Fuer den Betroffenen entstehen insofern keine schwerwiegenden Nachteile. Fuer ihn besteht die Moeglichkeit einer gerichtlichen Ueberpruefung der sich an die Gutachten-Anordnung anschliessenden behoerdlichen Entscheidung. Insbesondere kann er im Eilverfahren nach Paragraf 80 V der Verwaltungsgerichtsordnung eine zeitnahe und unabhaengige gerichtliche Pruefung erreichen. Legt der Betroffene ein positives Gutachten vor, wird er lediglich durch die Gebuehr fuer das Gutachten belastet. Gegen deren Anforderung kann er durch die Anfechtungsklage vorgehen.

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Publication

Library number
C 39553 [electronic version only] /73 / ITRD D360218
Source

NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), Heft 8, p. 399-407

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